Satzung

§  1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund - Mieterverein          Strausberg und Umgebung e.V.

(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen. Der Sitz befindet sich in 15344 Strausberg.

(3) Der Verein ist Mitglied des Mieterbundes Land Brandenburg e.V. und damit auch des Deutschen Mieterbundes e.V., Sitz Berlin (DMB).

(4) Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke.

 

§  2 Ziele und Aufgaben

Der Verein setzt sich ein, für

(1) die verfassungsgemäße Garantie des Grundrechts auf Wohnung,

(2) eine soziale Wohnungsbauwirtschaft und Wohnungsbewirtschaftung,

(3) sozialverträgliche Mieten und gesetzlich begrenzte Betriebskosten bei Wohnungen,

(4) weitestgehenden Kündigungs- und Räumungsschutz bei Wohnungen,

(5) die Interessenvertretung der Mieter und Pächter nichtgewerblicher Art durch Aufklärung, Information und rechtliche Beratung.

 

§  3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Mieterverein auf der Grundlage der Finanzordnung und gem. Beschluss des Vorstandes des Mietervereins Aufwandsentschädigungen.

 

§  4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  5 Mitgliedschaft, Beendigung, Streichung

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung und Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds.

b) durch schriftliche Kündigung.

(Die Kündigung ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30. September des lfd. Jahres dem Vorstand zugegangen sein). 

c) durch Streichung.

d) nach Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft von vier Wochen (§1 (3) Beitrags- u. Gebührenordnung). 

(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann bei einem Mitglied, welches u.a.

- in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt,

- nicht mehr erreichbar ist,

- einen Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten hat,

die weitere Mitgliedschaft gestrichen werden.

(5) Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des DMB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. 

 

§  6 Organe des Vereins

* Die Mitgliederversammlung

* Der Vorstand 

 

§  7 Die Mitgliederversammlung  

(1) Mindestens einmal jährlich ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mit der Einladung in der Mieterzeitung und der örtlichen Presse zu veröffentlichen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer;

b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Bestätigung des Finanzplanes für das lfd. Geschäftsjahr;

d) Beschlussfassung zur Sazungsänderung, Vereinsauflösung und Beitragshöhe.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn schriftlich mind. 5% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 §  8 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Scahtzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei die Teilnahme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters zwingend erforderlich ist.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied kooptieren. Die Namenwahl kann auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode erfolgen.

 

§  9 Die Kassenprüfer  

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit alle erforderlichen Unterlagen einsehen. Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie die Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis in der auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge 

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils für das lfd. Jahr im Voraus fällig. Die Höhe richtet sich nach der Beitrags- und Finanzordnung.

(2) Aufnahmegebühr

a) Bei Aufnahme als Mitglied ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

b) Bei Ummeldungen von Mitgliedern aus anderen Mietervereinen entfällt die Aufnahmegebühr.

(3) Zusätzliche Gebühren, die dem Mieterverein entstehen, regeln sich aus der Finanzordnung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Mieterbund Land Brandenburg e.V. zu.

 

§ 12 Beschlussfassung über die Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.05.2008 beschlossen.

 

gez. Lehmann

Vorsitzender

Strausberg, 30. Mai 2008